Richtlinien für die finanzielle Unterstützung von Borgfelder Hochwasseropfern

event27.07.2024

Richtlinie des Bürgervereins Borgfeld e.V. über die Verteilung von Spenden aus der Spendenaktion zur finanziellen Unterstützung der von der Unwetterkatastrophe im Dezember 2023 und Januar 2024 besonders betroffenen Privatpersonen

 

 

Präambel

Aufgrund der Unwetterkatastrophe im Dezember 2023 und Januar 2024 ist es zu extremen Schäden am Eigentum von Einwohnern Borgfelds gekommen. Der Bürgerverein Borgfeld (für den Bereich des Ortsteils Borgfeld inkl. Katrepel, Warf, bremischer Teil Butendiek, Timmersloh, Verenenmoor), die Freiwilligenagentur Lilienthal e.V. sowie der Rotary Club OHZ haben daher gemeinsam Spenden akquiriert, mit denen in finanzieller Weise in Not geratene Bürger unterstützt werden sollen. Die Weiterleitung dieser Spendenmittel durch den Bürgerverein Borgfeld e.V. erfolgt nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie.

 

Den Geschädigten soll zusätzlich zu den Wiederaufbauhilfen des Landes durch die Verteilung der Spenden finanziell geholfen und ihre finanziellen Belastungen gemildert werden, insbesondere soll in besonderen Härtefällen der Eigenanteil abgemildert werden. Weiterhin sollen Projekte oder Initiativen gefördert werden, deren Arbeit unmittelbar der von der Katastrophe betroffenen Einwohner*innen zugutekommt.

 

§ 1 Empfänger der finanziellen Unterstützung

(1) Die Verteilung der vorgenannten Mittel wird für die Abmilderung der den Einwohnern Borgfelds im Dezember 2023 und Januar 2024 durch die Unwetterkatastrophe entstandenen materiellen Schäden gewährt sowie für Projekte oder Initiativen, deren Arbeit unmittelbar der von der Katastrophe betroffenen Einwohnern zugutekommt.

(2) Antrags- und empfangsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Borgfeld, die durch die Unwetterkatastrophe unmittelbar einen materiellen Schaden an ihrem in Borgfeld befindlichen und selbst genutzten Wohneigentum am Hauptwohnsitz erlitten haben. Je Haushalt darf nur ein Antrag gestellt werden.

(3) Antrags- und empfangsberechtigt sind darüber hinaus Projekte oder Initiativen, deren Arbeit unmittelbar den von der Katastrophe betroffenen Einwohnern Borgfelds zugutekommt.

(4) Antrags- und empfangsberechtigt sind weiterhin gemeinnützige Vereine oder Stiftungen bzw. vergleichbare Einrichtungen, die ihren Sitz in Borgfeld haben. 

 

 

 

§ 2 Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung

(1) Unter Schäden nach § 1 Absatz 1 dieser Richtlinie fallen Schäden, die unmittelbar an im Eigentum der Antragsteller stehendem Hausrat oder an Wohngebäuden, kausal aufgrund der Unwetterkatastrophe im Dezember 2023 und Januar 2024 entstanden sind, insbesondere durch Hochwasser, durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch. In den dargelegten Schaden dürfen nicht eingerechnet werden der Verlust bzw. die Wiederbeschaffung von Luxusgegenständen, Unterhaltungselektronik (Fernseher, Beamer o.ä.), Bargeld, Wertpapiere, Sammlungen und ähnliches sowie die Ausgaben für Nahrungsmittel.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass die oder der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist. Eine unverschuldete Notlage liegt auch dann vor, wenn der Schaden versicherbar gewesen wäre, aber nicht versichert war. Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Wohngebäuden, die entgegen den materiellen Vorschriften errichtet wurden, sowie bei Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

(3) Die Unterstützung ist zweckbestimmt und darf nur zur Abmilderung der in Absatz 1 genannten Schäden eingesetzt werden.

(4) Die Antragsberechtigung nach § 1 Absatz 2 ist bei Anforderung durch den Bürgerverein Borgfeld e.V. durch geeignete Unterlagen (z.B. Ausweiskopie) nachzuweisen, jedenfalls aber glaubhaft zu machen.

(5) Die Spendenmittel des Bürgervereins Borgfeld e.V. sind gegenüber anderen Entschädigungen subsidiär. Antragstellende müssen anderweitige Entschädigungen (z.B. Versicherungsleistungen, staatliche Hilfen, weitere Zuwendungen) angeben. Unterstützungsleistungen können dem Grunde nach gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der in Stichworten zu benennende und nach Abzug von Versicherungsleistungen, Soforthilfen des Landes, Wiederaufbauhilfen des Landes, anderen Sach- und Geldspenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen bei den Antragstellenden ein größerer Fehlbetrag, der nicht aus Eigenleistungen erbracht werden kann, verbleibt. 

(6) Die Antragsteller versichern, dass sie die Kriterien der Richtlinie erfüllen und ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie erklären ihr Einverständnis, dass öffentliche Ämter Kenntnis davon haben dürfen, welche Unterstützung ihnen zuteilgeworden ist und eine Eintragung in die entsprechenden Transparenzdatenbänke erfolgen darf. 

(7) Antragstellende im Sinne des § 1 Abs. 3 legen insbesondere anhand eines Konzeptes dar, inwieweit ihre Tätigkeit unmittelbar den von der Katastrophe betroffenen Einwohnern Borgfelds zugutekommt und welche finanziellen Mittel dazu aufgewendet werden.

(8) Antragstellende, die staatliche Leistungen wie Sozialleistungen, Bürgergeld, etc. erhalten, informieren sich eigenständig bei den für sie zuständigen Behörden und Ämtern, inwieweit sie eine finanzielle Soforthilfe durch den Bürgerverein Borgfeld e.V. erhalten dürfen und welche Konsequenzen bei Erhalt zu erwarten ist.

 

§ 3 Umfang und Höhe der finanziellen Unterstützung

(1) Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist abhängig von der Gesamtanzahl der eingegangenen Anträge und insgesamt begrenzt auf die Gesamtsumme der beim Bürgerverein Borgfeld e.V. eingegangenen Spendenmittel sowie auf die Höhe des Schadens nach § 2 Abs. 5 bzw. die Mittel nach § 2 Abs. 7.

(2) Die Soforthilfe des Bürgervereins Borgfeld e.V. ist beschränkt auf maximal 1.000€.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung besteht nicht.

 

§ 4 Verfahren

(1) Die Vergabe der Spendenmittel wird auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Gewährung der finanziellen Unterstützung ist beim Bürgerverein Borgfeld e.V. mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind die für die Entscheidung notwendigen Angaben einzutragen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Dem Antrag sind, soweit möglich, die erforderlichen Nachweise zur Glaubhaftmachung beizufügen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 eingegangen sein. Danach eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Der Vorstand des Bürgervereins Borgfeld e.V. überprüft die Angaben in dem Antrag auf Plausibilität.

(2) Die Entscheidung über die Verteilung der Spenden und die Höhe der Zuwendungen trifft der Vorstand des Bürgervereins Borgfeld e.V. unter Beteiligung des Borgfelder Ortsamtsleiters (mit beratender Stimme) aufgrund dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des verfügbaren Spendenaufkommens und unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse der jeweiligen Antragstellenden, der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, der Höhe des Schadens und der Bedürftigkeit. Grundsätzlich soll hierbei eine für alle gleiche Relation der geltend gemachten Schäden sowie der Gesamtsumme der vorhandenen Spendengelder hergestellt werden. 

(4) Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolgt durch den Bürgerverein Borgfeld e.V. nach Entscheidung durch den Vorstand über die Gesamtverteilung des Spendenaufkommens.

(5) Die Zuwendungen aus Spenden werden als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss ohne Rechtsanspruch gewährt.

(6) Die finanzielle Unterstützung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Ein gesonderter Nachweis wird nicht gefordert. Der Bürgerverein Borgfeld e.V. behält sich vor, nachträglich Nachweise zu fordern. Sofern Nachweise nicht erbracht werden können, behält sich der Bürgerverein Borgfeld e.V. vor, die Mittel zurückzufordern.

(7) Die Auszahlungen der Mittel erfolgen ausschließlich unbar per Überweisung.

 

Bremen-Borgfeld, 11. Januar 2024